Allgemeine Geschäftsbedingungen

Engelbrecht Malerfachbetrieb e.K.
Inhaberin: Martina Friedrich, Döberschütz 11, 95517 Seybothenreuth

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere AGB gelten für die Erbringung von Bauleistungen und für die Lieferung von beweglichen
    Sachen nach Maßgabe des zwischen uns (Auftragnehmer) und dem Vertragspartner (Auftraggeber) geschlossenen Vertrages.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilungen mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  3. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die Öffentliche Hand nach VOB/A.

§ 2 Vertragsgrundlage

  1. Unsere Leistungen sind unter der Voraussetzung kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistungen zusammenhängend und ohne Unterbrechung erbracht werden können. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. durch parallele Arbeiten anderer Firmen, nicht fertiggestellte Arbeiten von Vorgewerken und andere entsprechende Störungen) besteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung der Mehrkosten (z.B. für zusätzliche An- und Abfahrten, zusätzliche Abdeckarbeiten und Schutzmaßnahmen, Wartezeiten, Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge usw.).
  2. Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur bindend, wenn sie von uns bestätigt werden.

§ 3 Ausführungsbedingungen

  1. Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Ausführungsort mit klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden gegebenenfalls erforderliche Transpostleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.
  2. Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl) an unserem Material und Werkzeugen sowie an der von uns erbrachten Werkleistung, die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Auftraggeber einzustehen und uns schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Auftraggeber keinen zur Aufbewahrung von Materialien und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt. Dies gilt auch dann, wenn die Beschädigungen, Nachteile oder Verluste vor der Abnahme unserer Leistungen erfolgen.
  3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten dauerhaft eine ausreichende Raumtemperatur für die jeweils geforderten Arbeiten und das zu verwendende Material gewährleistet ist.
  4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle sowie Anschlüsse für Wasser und Energie. Der Auftraggeber trägt die Verbrauchskosten.
  5. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

§ 4 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und / oder Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die arbeiten unterbrechen. Eine entsprechende Unterbrechung verlängert eine evtl. fest vereinbarte Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§ 5 Vergütung

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vor Beginn der Arbeiten eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 50% des voraussichtlichen Auftragswertes bzw. Kostenvoranschlagspreises zu fordern.
  2. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle.
  3. Die Schlusszahlung ist 14 Tage nach Rechnungszugang fällig, sofern im Angebot / Kostenvoranschlag nichts anderes angegeben ist.
  4. Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  5. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung. Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.
  6. Preiserhöhungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Ausführungs- oder Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Ausführung oder Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.
  7. Etwaige Änderungen des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes werden entsprechend an den Auftraggeber weitergegeben.

§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung

  1. Gemäß § 640 BGB hat der Auftraggeber die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen.
  2. Wenn nichts anderes vereinbart wird (z. B. eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerkes oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist.
  3. Der Auftragnehmer hat vor der (Schluss-) Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
  4. Wegen unwesentlicher Mängel oder nicht Gefallens kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 7 Kündigung

Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag ohne durch uns zu vertretende Gründe, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen wird mit 50 % der vertraglichen Vergütung vereinbart.

§ 8 Gewährleistung / Verjährungsfrist

  1. 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
  2. 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
  3. Wir haften im Übrigen bei Vorliegen eines Mangels bei Warenlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben.
  4. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen klimatischen Beanspruchungen ausgesetzt sind.
  5. Bei Beschädigungen der Werkleistung oder des Liefergegenstandes, welche durch nachfolgende Arbeiten anderer Gewerke oder durch dritte verursacht werden, übernehmen wir keine Haftung.
  6. Für Schäden durch verdeckte Mängel am Bauwerk bzw. an Vorleistungen anderer Gewerke, auf die wir aufbauen, und die augenscheinlich nicht vor Beginn der Ausführung unserer Arbeiten erkennbar waren, übernehmen wir keine Haftung.
  7. Ebenso kann keine Gewährleistung übernommen werden für bautechnisch und baustatisch bedingte Rissbildungen, sowie für erneute Salzausblühungen. Selbst durch Spezialarmierungen und -anstriche ist eine Rissneubildung nicht auszuschließen und entzieht sich unserer Einflussnahme.
  8. Für Schäden welche auf Arbeiten beruhen, die entgegen unserer ausdrücklichen Bedenken auf Anordnung des Auftraggebers gefordert werden oder die aus der Beschaffenheit oder der Eignung von zu verwendenden Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber explizit vorgeschrieben werden übernehmen wir keine Haftung.
  9. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von einer Woche nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  10. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, als eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich
hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen und Lieferungen vor.
Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit
zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. Bei Weiterverkauf des Objekts) in Höhe der Forderung
des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 10 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus
anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.

§ 11 Urheberrecht an Leistungsbeschreibungen

Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmaßberechnungen, Farbgestaltungen, Angebote
und Ähnliches, die von uns erstellt wurden bleiben unser geistiges Eigentum. Unsere Urheberrechte
daran behalten wir uns vor. Die Weitergabe an Mitbewerber, Dritte oder die sonstige zweckfremde
Verwendung ist nicht gestattet.

§ 12 Schriftformklausel

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden hinsichtlich der Abbedingung der Schriftform sind nichtig.

§ 13 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren

Information gemäß § 36 VSBG: Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

§ 14 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als rechtlich unwirksam erweisen, so berührt die Unwirksamkeit die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine anders